Urheberrechtsreform: „Wichtiger Schritt für Verlage und die gesamte Kreativbranche“ | #Urheberrecht

Verlage in Deutschland begrüßen die Einigung des Europäischen Parlaments bei der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt / Wiederherstellung der Verlegerbeteiligung in Deutschland rückt ein Stück näher / Zügige Fortsetzung der Verhandlungen im Trilog nun entscheidend

Das Europäische Parlament hat heute sein Mandat für die weiteren Verhandlungen zur EU-Urheberrechtsreform erteilt. Die im Börsenverein des Deutschen Buchhandels organisierten Verlage begrüßen diese Entscheidung:

„Mit seinem Ja ebnet das Europäische Parlament den Weg für ein zukunftsfähiges Urheberrecht in Europa. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt für Urheber, ihre Verlage und die gesamte Kreativbranche. Für Buchverlage rückt nun eine Beteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften wieder näher. Durch die über Jahre ausbleibenden Einnahmen sind gerade viele kleine Verlage in ihrer Existenz und Arbeit gefährdet. Auch bei der geplanten Schrankenregelung im Bildungsbereich ist ein akzeptabler Kompromiss erzielt worden. Entscheidend ist deshalb jetzt, dass die nächste Etappe im Gesetzgebungsprozess, der Trilog, konstruktiv und zügig vorangeht, damit die Richtlinie noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden kann“, sagt Peter Kraus vom Cleff, Kaufmännischer Geschäftsführer des Rowohlt Verlags, Vorstandsmitglied des Verleger-Ausschusses im Börsenverein und Vize-Präsident des Europäischen Verlegerverbandes FEP.

Vor dem Parlament hatte bereits im Mai 2018 der Rat als Co-Gesetzgeber seine unter den Mitgliedstaaten abgestimmte Linie zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission in das Verfahren gegeben (Ratsdokument 9134/18). Im nächsten Schritt folgen nun die Verhandlungen zwischen den Institutionen (Parlament, Rat, Kommission), der so genannten Trilog.

Bei der Frage der Verlegerbeteiligung geht es darum, ob Verlage eine Vergütung erhalten können, wenn ihre Werke privat kopiert, durch Bibliotheken verliehen oder sonst in gesetzlich erlaubter Weise genutzt werden. Dies war seit Ende der 1950er Jahre gelebte Praxis. Der Europäische Gerichtshof (2015) und in der Folge der Bundesgerichtshof (2016) hatten den Verlagen ihre Ansprüche jedoch aberkannt.


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